Eigenbedarf anmelden – was gilt für Vermieter?

von | 29.04.2022 | 0 Kommentare

Das Thema „Eigenbedarf anmelden“ gestaltet sich sehr umfangreich und jeder Eigentümer ist hier an strenge, gesetzliche Regelungen gebunden. Grundsätzlich gilt, dass Sie als Eigentümer einem Mieter nicht so einfach kündigen dürfen, sofern dieser allen seinen vertraglichen Pflichten nachkommt.

Eigenbedarf können Sie jedoch unter bestimmten Umständen anmelden. Hier in diesem Artikel finden Sie wichtige Infos zu diesem Thema.

Wann darf ein Eigentümer Eigenbedarf anmelden?

Unter folgenden Umständen ist es Ihnen als Vermieter möglich, einem Mieter wegen Eigenbedarf zu kündigen:

  • Sie benötigen die Wohnung selbst als Wohnraum
  • Sie benötigen die Räumlichkeiten als Geschäftsräume (z. B. als Büro oder Praxis)
  • Sie benötigen die Räumlichkeiten für nahe Verwandte oder für Ihre Familie (zulässig sind hierbei: Eltern, Großeltern, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Neffen, Nichten, Geschwister, Lebenspartner, Ehepartner, Schwiegereltern sowie Pflegepersonal und Haushaltshilfen)
  • Sie möchten die vermieteten Räume selbst als Ferien- oder Zweitwohnung nutzen
  • Sie befinden sich in einer wirtschaftlichen Not (hier gibt es jedoch sehr strenge Regelungen)

Unternehmen, wie Aktiengesellschaften sowie anderen juristischen Personen ist es in den meisten Fällen nicht möglich, Eigenbedarf geltend zu machen, da diese nicht wohnen. Nur wenn die Räume gewerblich genutzt werden, ist dies unter Umständen möglich. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat wiederum die Möglichkeit, zugunsten ihrer Mitglieder und deren Angehörigen Eigenbedarf geltend zu machen.

Wann ist der Eigenbedarf unzulässig oder anfechtbar?

Ein Vermieter darf keinen Eigenbedarf anmelden, wenn hieraus ein erhöhter, überdimensionierten Wohnbedarf resultiert. Beispielsweise kann dieser Fall greifen, wenn der Eigentümer einer 100-qm-Wohnung diese Räumlichkeiten seiner noch zuhause wohnenden, 18-jährigen Tochter in Ausbildung übergeben möchte. Sofern der Vermieter noch weitere Wohnungen besitzt, die aktuell leer stehen und für seinen vorgesehenen Verwendungszweck nutzbar sind, ist es ebenfalls nicht zulässig, Eigenbedarf anzumelden.

Tritt ein Härtefall auf (z. B. bei einem hohen Alter oder einer schweren Krankheit des Mieters), kann dessen Auszug als unzumutbar gelten und der Eigenbedarf ist anfechtbar. Des Weiteren bestehen Sperrfristen für Eigenbedarfskündigen für drei Jahre, sofern die Wohnung erst nach Abschluss eines Mietvertrags in eine Eigentumswohnung umgewandelt bzw. verkauft wurde.

Herrscht ein akuter Wohnungsmangel in der jeweiligen Stadt vor, müssen Sie sich auf eine Sperrfrist der Kündigung über zehn Jahre einstellen.

Die Kündigungsfristen bei Eigenbedarf

Datum im Kalender mit rotem Pin markiert

Sofern entsprechend der gesetzlichen Regelung ein Eigenbedarf vorliegt und keine Sperrfristen bestehen, müssen Sie sich dennoch an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Diese sind wie folgt:

  • Mietverhältnis von bis zu 5 Jahren – Kündigungsfrist von 3 Monaten
  • Mietverhältnis zwischen 5 und 8 Jahren – Kündigungsfrist von 6 Monaten
  • Mietverhältnis von mehr als 8 Jahren – Kündigungsfrist von 9 Monaten

Sofern Ihr Eigenbedarf im Rahmen der Kündigungsfrist wegfällt, sind Sie verpflichtet, den Mieter darüber zu informieren und ihm die Möglichkeit eröffnen, das Mietverhältnis fortzusetzen.

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