Gründe für eine Mieterhöhung

by | 03.06.2022 | 0 comments

Ein Eigentümer darf die Miete für sein Objekt nicht nach Belieben erhöhen. Denn das deutsche Mietrecht beinhaltet klare gesetzliche Regelungen bezüglich einer Mieterhöhung und schützt hierdurch die Mieter vor Willkür.

Für den Vermieter liegen bei bestehenden Mietverträgen jedoch drei rechtswirksame Gründe für eine Mieterhöhung vor, die ich Ihnen in diesem Artikel erläutern möchte.

Die drei Gründe für eine Mieterhöhung bei bestehendem Mietvertrag

Bei bestehenden Mietverträgen kann ein Vermieter die Mieten in folgenden Fällen rechtmäßig erhöhen:

• Nach Modernisierungen des Gebäudes
• Für die Anpassung an die ortsüblichen Vergleichsmieten
• Bei bestehenden Staffel- oder Indexmietverträgen

Bei neuen Mieterträgen sieht die Sachlage jedoch etwas anders aus und der Vermieter hat hierbei bezüglich der Miethöhe weitaus mehr Spielraum. So darf der Eigentümer die Miete in diesem Fall beispielsweise auch ohne Modernisierungen an die ortsüblichen Vergleichsmieten anpassen, sofern sie in einem vorangegangenen Mietvertrag unter diesem Wert lag. Doch darf der Eigentümer die Miete nicht überhöhen und muss die Mietpreisbremse beachten.

Ein blauer Pfeil zeigt nach oben

Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungen

Sofern ein Eigentümer an seinem Objekt Modernisierungen vornimmt, hat er nach § 555 b BGB das Recht, nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten die Miete erhöhen. Doch auch hier ist eine Grenze gesetzt, denn der Eigentümer darf ausschließlich bis zu acht Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Modernisierungen, welche eine Mieterhöhung gestatten, sind beispielsweise:

• Energetische Modernisierungen
• Technische Modernisierungen
• Integration von neuem Wohnraum
• Modernisierungen, welche die Wohnqualität verbessern

Sofern Modernisierungen geplant sind, muss der Eigentümer den Mieter hierüber drei Monate vor Beginn der Arbeiten in schriftlicher Form informieren. In diesem Schreiben muss der Eigentümer die geplanten Maßnahmen, deren Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die geplante Mieterhöhung aufführen. Die Miete darf grundlegend erst erhöht werden, wenn alle Modernisierungen abgeschlossen sind.

Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmieten

Vermieter dürfen die Mieten an den regionalen Mietspiegel anheben, der innerhalb der letzten sechs Jahre für vergleichbare Wohnungen oder Häuser in der Region vereinbart wurde. Der Vermieter kann sich hierbei auf den Mietspiegel von Vergleichswohnungen, auf eine Mietdatenbank oder auf ein Sachverständigengutachten berufen. Diese Mieterhöhungen auf die ortsüblichen Vergleichsmieten muss der Vermieter schriftlich begründen und der Mieter muss der Erhöhung ebenfalls schriftlich zustimmen. Sofern der Mieter der Erhöhung widerspricht, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.

Beispielrechnung: Die Kaltmiete für eine Wohnung liegt bei 7€ pro qm, der ortsübliche Mietspiegel liegt bei vergleichbaren Objekten jedoch zwischen 7,50 bis 8€ pro qm. Der Vermieter darf die Miete in diesem Fall maximal um 1€ pro qm erhöhen.

Mieterhöhung bei bestehenden Staffel- oder Indexmietverträgen

In einem Staffelmietvertrag wird bereits bei Vertragsabschluss vereinbart, dass sich die Miete jedes Jahr um einen bestimmten Betrag erhöht. Nach oben sind hier lediglich durch die Mietpreisbremse Grenzen gesetzt. Der Mieter muss bei einem Staffelmietvertrag jedoch keine Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen oder eine Anpassung der Miete an die ortsüblichen Vergleichsmieten befürchten. Sofern der Mieter einen Indexmietvertrag unterschreibt, kann sich die Miete ebenfalls erhöhen, sofern der Verbraucherpreisindex enorm ansteigt. Auch bei einem Indexmietvertrag ist eine Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmieten nicht zulässig. Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen sind hier nur erlaubt, wenn dem Vermieter die Modernisierungen gesetzlich vorgeschrieben werden.

Wegerecht – Was Sie über Rechte und Pflichten wissen sollten

Das Wegerecht beschreibt die Erlaubnis der Überquerung eines fremden Grundstücks, sofern die Lage des eigenen Grundstücks dies erfordert. Sofern also die öffentliche Straße oder ein öffentlicher Fußweg vom eigenen Grundstück aus nur durch das Überqueren eines...

Wie die Digitalisierung die Immobilienbranche verändert

Die Digitalisierung schreitet heutzutage mit großen Schritten voran und auch wenn viele Infrastrukturen in Deutschland leider noch etwas hinterher hinken, macht die Digitalisierung auch vor der Immobilienbranche nicht halt. Viele potenzielle Immobilienkäufer suchen...

Mietnomaden – was können Vermieter tun?

Mietnomaden sind wahrlich der Albtraum eines jeden Vermieters. Denn ein Mietnomade zieht in eine Wohnung ein, ohne für die vereinbarte Miete aufzukommen. Das Resultat hieraus sind Mietschulden, Mahnverfahren und Räumungsklagen gegen den Mieter. Zieht der Mietnomade...

Ökostrom – einen wichtigen Beitrag leisten

Sofern Sie sich für Ökostrom entscheiden, können Sie einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Denn mit echtem Ökostrom lassen sich effektiv Treibhausgase vermeiden. Dennoch sollten Sie beim Wechsel des Stromanbieters stets ein wachsames Auge behalten, denn...

Gas-Knappheit: Was sollten Hausbesitzer jetzt beachten?

Die Gas-Knappheit ist aktuell ein sehr heiß diskutiertes Thema und die Gaspreise gehen wahrlich durch die Decke. Viele Hausbesitzer fürchten den kommenden Winter und den mit dieser Heizperiode einhergehenden Kostenanstieg. Hier in diesem Artikel möchte ich allen...

0 Comments

Submit a Comment

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Immobilienberater Thomas Weiland

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema?

Hoffentlich konnte ich Ihnen zu oben genanntem Thema weiterhelfen. Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Fragen oder Anregungen haben, nutzen Sie bitte die nachstehende Kommentarfunktion.

Alternativ können Sie mich gerne kontaktieren und mit mir ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch vereinbaren.

Wenn Ihnen dieser Post gefallen hat, freue ich mich, wenn Sie mir auf den Sozialen Medien folgen würden. Somit werden Sie immer auf neue Posts von mir hingewiesen.

>> Facebook
>> Instagram
>> Twitter

Bis bald, Ihr Thomas Weiland