Bäume an einer Grundstücksgrenze sind leider nicht selten ein weitverbreiteter Grund für Streitigkeiten zwischen Nachbarn. Denn auch wenn Sie sich über den alten Baumbestand an Ihrer Grundstücksgrenze freuen, für Ihren Nachbarn muss dies nicht gelten.
Aus diesem Grund gibt es Richtlinien bezüglich bestehender Bäume und auch Neupflanzungen an der Grundstücksgrenze. Allerdings unterscheiden Sie diese Richtlinien je nach Region und Bundesland. Hier finden Sie Infos!
Wie Bäume an der Grenze Ärger machen können

Bäume an der Grundstücksgrenze bergen viel Potenzial für Streitigkeiten unter Nachbarn und mitunter gehen von einigen Bäumen sogar Gefahren aus. Nachbarn können sich beispielsweise darüber ärgern, dass die Äste eines Baumes über den Gartenzaun hängen und ihr Laub und Ihre Früchte im fremden Garten fallen lassen. Auch Vogelkot, dürre Äste und Wurzeln im Rasen des Nachbarn können einen Streit auslösen. Selbst über zu viel Schatten durch einen Nachbarbaum ärgern sich einige Gartenbesitzer. Gefahren können bei Bäumen durch herabfallende Äste, rutschiges Laub und durch Stolperfallen aufgrund von Wurzeln aufkommen. Hinzu kommt, dass vor allem dichte und große Bäume in manchen Fällen die Aussicht des Nachbarn auf die umliegende Gegend versperren können. Auch dies ist nicht selten ein Grund für einen Nachbarschaftsstreit.
Gibt es für Bäume an der Grundstücksgrenze Vorschriften?
Sofern sich Ihr Nachbar an Ihren Baum an der Grundstücksgrenze stört, können Sie in die Pflicht kommen, den Baum zu fällen oder zumindest zu schneiden. Regeln in Bezug auf den Mindestabstand von Bäumen zur Grundstücksgrenze sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter den Paragraphen 910 und 1004 festgehalten. Jedoch unterscheiden sich diese Regelungen mitunter von Region zu Region und somit kann es erforderlich werden, dass Sie sich eigenständig Informationen bei Ihrer Gemeinde einholen. Hinzu kommt, dass auch das Alter und die Art des Baumes von Wichtigkeit sind. Grundsätzlich schreibt das Gesetz vor, dass Bäume ab einem Alter von fünf Jahren nicht mehr unbedingt gefällt werden müssen, auch wenn Sie den Mindestabstand zur Grundstücksgrenze nicht mehr einhalten. Ab dem sechsten Lebensjahr greift bei jedem Laub- und Nadelbaum der Bestandschutz. Eventuell wird hier bei Streitigkeiten jedoch ein Rückschnitt des Baumes erforderlich. Keinesfalls sollten Sie einen Baum an der Grundstücksgrenze voreilig und ohne Genehmigung fällen! Hierdurch können hohe Busgelder entstehen! Übrigens Gibt es für die Baumhöhe an der Grundstücksgrenze in Bremen keine Vorschriften bzw. Höhenbegrenzung.
Was muss bei einer Neupflanzung an der Grundstücksgrenze beachtet werden?
Sofern Sie einen Baum neu pflanzen möchten, sollten Sie grundsätzlich einen ausreichenden Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie den Abstand in der zu erwartenden, maximalen Höhe des Baumes einplanen. Eine zusätzliche Wurzelsperre wird zudem dafür sorgen, dass die Wege und Rasenkanten des Nachbarn nicht beschädigt werden und keine Stolperfallen entstehen. Im Idealfall informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde, welchen Mindestabstand Sie gesetzlich einhalten müssen. Sollte das Grundstück gepachtet sein, müssen Sie für eine Baumpflanzung auch die Genehmigung vom Eigentümer einholen. Natürlich ist es immer von Vorteil, wenn Sie Ärger im Vorfeld vermeiden und mit dem Nachbarn über Ihre geplante Baumpflanzung sprechen. Hat dieser keine Einwände, lassen Sie sich dies am besten schriftlich bestätigen.
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