Gründe für eine Mieterhöhung – Was Vermieter wissen müssen

von | 03.06.2022

Ein Eigentümer darf die Miete für sein Objekt nicht nach Belieben erhöhen. Denn das deutsche Mietrecht beinhaltet klare gesetzliche Regelungen bezüglich einer Mieterhöhung und schützt hierdurch die Mieter vor Willkür. Die Frage, die sich hier stellt: Was sind zulässige Gründe für eine Mieterhöhung?

Für jeden Vermieter liegen bei bestehenden Mietverträgen drei rechtswirksame Gründe für eine Mieterhöhung vor, die ich Ihnen in diesem Artikel etwas genauer erläutern möchte.

Die drei Gründe für eine Mieterhöhung bei bestehendem Mietvertrag

Diese drei Gründe für eine Mieterhöhung sind bei bestehenden Mietverträgen rechtmäßig:

• Nach Modernisierungen des Gebäudes
• Für die Anpassung an die ortsüblichen Vergleichsmieten
• Bei bestehenden Staffel- oder Indexmietverträgen

Bei neuen Mietverträgen sieht die Sachlage jedoch etwas anders aus und der Vermieter hat hierbei bezüglich der Gründe für eine Mieterhöhung weitaus mehr Spielraum. So darf der Eigentümer die Miete in diesem Fall beispielsweise auch ohne Modernisierungen an die ortsüblichen Vergleichsmieten anpassen, sofern sie in einem vorangegangenen Mietvertrag unter diesem Wert lag. Doch darf der Eigentümer die Miete nicht überhöhen und muss die Mietpreisbremse beachten.

Ein blauer Pfeil zeigt nach oben und symbilisert die Gründe für eine Mieterhöhung

Gründe für eine Mieterhöhung – Modernisierungen und Sanierungen

Sofern ein Eigentümer an seinem Objekt Modernisierungen vornimmt, hat er nach § 555 b BGB das Recht, nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten die Miete erhöhen. Doch auch hier ist eine Grenze gesetzt, denn der Eigentümer darf ausschließlich bis zu acht Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Modernisierungen, welche eine Mieterhöhung gestatten, sind beispielsweise:

• Energetische Modernisierungen
• Technische Modernisierungen
• Integration von neuem Wohnraum
• Modernisierungen, welche die Wohnqualität verbessern

Sofern Modernisierungen geplant sind, muss der Eigentümer den Mieter hierüber drei Monate vor Beginn der Arbeiten in schriftlicher Form informieren. In diesem Schreiben muss der Eigentümer die geplanten Maßnahmen, deren Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die geplante Mieterhöhung aufführen. Die Miete darf grundlegend erst erhöht werden, wenn alle Modernisierungen abgeschlossen sind.

Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmieten

Vermieter dürfen die Mieten an den regionalen Mietspiegel anheben, der innerhalb der letzten sechs Jahre für vergleichbare Wohnungen oder Häuser in der Region vereinbart wurde. Der Vermieter kann sich hierbei auf den Mietspiegel von Vergleichswohnungen, auf eine Mietdatenbank oder auf ein Sachverständigengutachten berufen. Diese Mieterhöhungen auf die ortsüblichen Vergleichsmieten muss der Vermieter schriftlich begründen und der Mieter muss der Erhöhung ebenfalls schriftlich zustimmen. Sofern der Mieter der Erhöhung widerspricht, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.

Beispielrechnung: Die Kaltmiete für eine Wohnung liegt bei 7€ pro qm, der ortsübliche Mietspiegel liegt bei vergleichbaren Objekten jedoch zwischen 7,50 bis 8€ pro qm. Der Vermieter darf die Miete in diesem Fall maximal um 1€ pro qm erhöhen.

Mieterhöhung bei bestehenden Staffel- oder Indexmietverträgen

In einem Staffelmietvertrag wird bereits bei Vertragsabschluss vereinbart, dass sich die Miete jedes Jahr um einen bestimmten Betrag erhöht. Nach oben sind hier lediglich durch die Mietpreisbremse Grenzen gesetzt. Der Mieter muss bei einem Staffelmietvertrag jedoch keine Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen oder eine Anpassung der Miete an die ortsüblichen Vergleichsmieten befürchten. Sofern der Mieter einen Indexmietvertrag unterschreibt, kann sich die Miete ebenfalls erhöhen, sofern der Verbraucherpreisindex enorm ansteigt. Auch bei einem Indexmietvertrag ist eine Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmieten nicht zulässig. Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen sind hier nur erlaubt, wenn dem Vermieter die Modernisierungen gesetzlich vorgeschrieben werden.

Immobilienwert steigern durch Homestaging

Warum sich Immobilien ohne Möbel schwer tun – und wie ich das ändere Sie kennen das: Sie betreten eine leere Wohnung und denken sich… nichts. Weil da einfach nichts ist. Keine Couch, kein Esstisch, kein kuscheliges Bett. Nur Wände, Böden und ein Echo, das Ihre eigenen...

Wie funktionieren eigentlich Photovoltaikanlagen?

Als Photovoltaikanlage bezeichnet die Fachwelt grundlegend ein System, welches mithilfe des Sonnenlichts Strom erzeugt. Diese Anlagen finden sich sowohl für die kommerzielle Stromerzeugung und werden von verschiedenen Stromanbietern betreiben, als auch für den...

Immobilie vermieten – wie gehe ich vor?

Um Ihre Immobilie zu vermieten, sind zahlreiche verschiedene Schritte nötig und recht schnell wird hierbei ein wichtiger Punkt übersehen. Aus diesem Grund ist es für Sie als zukünftiger Vermieter wichtig, sich bereits über die Vorarbeiten eines Vermietungsprozesses zu...

Zufahrt zugeparkt – was kann man tun?

Sofern ein Nachbar oder auch ein Fremder mit seinem Wagen die Zufahrt zu Ihrem Grundstück, Carport oder zu Ihrer Garage blockiert und dies vielleicht sogar wiederholt tut, haben Sie natürlich das Recht, etwas dagegen zu unternehmen. Denn ist eine Zufahrt zugeparkt,...

Photovoltaik Rendite 2023 – wann rentieren sich Solaranlagen?

In Zeiten ständig steigender Energiepreise fragen sich immer mehr Eigentümer, ob sich Solaranlagen auf dem eigenen Dach für sie lohnen. Diese Frage lässt sich leider nicht pauschal beantworten, jedoch kann jeder Eigentümer ohne großen Aufwand ermitteln, ob sich eine...

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Immobilienmakler Thomas Weiland aus Bremen beantwortet Fragen zu Blogbeiträgen

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema?

Hoffentlich konnte ich Ihnen zu oben genanntem Thema weiterhelfen. Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Fragen oder Anregungen haben, nutzen Sie bitte die nachstehende Kommentarfunktion.

Alternativ können Sie mich gerne kontaktieren und mit mir ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch vereinbaren.

Wenn Ihnen dieser Post gefallen hat, freue ich mich, wenn Sie mir auf den Sozialen Medien folgen würden. Somit werden Sie immer auf neue Posts von mir hingewiesen.

>> Facebook
>> Instagram
>> Twitter

Bis bald, Ihr Thomas Weiland