Wegerecht Pflichten und Rechte – Was Sie wissen sollten

by | 19.02.2023

Das Wegerecht beschreibt die Erlaubnis der Überquerung eines fremden Grundstücks, sofern die Lage des eigenen Grundstücks dies erfordert. Hier finden Sie Infos zum Thema Wegerecht Pflichten und Rechte.

Wann wird eigentlich ein Wegerecht benötigt? Sofern die öffentliche Straße oder ein öffentlicher Fußweg vom eigenen Grundstück aus nur durch das Überqueren eines Nachbargrundstücks erreichbar sind, benötigt man ein Wegerecht. Jedoch ist das Wegerecht keine Selbstverständlichkeit, auch wenn dies von vielen Laien angenommen wird.

Grundstücke ohne Zugang zum öffentlichen Raum

Gelbes Schild an einem gesperrten Fußweg mit der Aufschrift: Durchgang verboten, verbildlicht das Thema Wegerecht Pflichten und Rechte
yellow sign on a closed footpath in Germany. Translation: no passage

Weist ein Grundstück keinen direkten Zugang zur öffentlichen Straße oder zu einem öffentlichen Fußweg auf, wie dies beispielsweise durch eine Teilung von Grundstücken entstehen kann, ist ein Wegerecht nötig. Hierbei gilt es zwischen Geh- und Fahrtrecht und die damit verbundenen rechte und Pflichten zu unterscheiden:
• Bei einem Gehrecht darf das fremde Grundstück nur zu Fuß überquert werden
• Besteht ein Fahrtrecht, darf das fremde Grundstück auch mit Pkw, Motorrad oder weiteren vereinbarten Fahrzeugen überquert werden, um zum eigenen Grundstück zu gelangen.

Tatsächlich erachten viele Grundstückseigentümer oder auch -käufer das Wegerecht für eine Selbstverständlichkeit. Doch ist dies bei Wegerecht grundsätzlich nicht der Fall, denn eine reine Gewohnheit bezüglich der Überquerung des fremden Grundstücks reicht nicht aus, damit hier ein verbrieftes Recht besteht.

Wegerecht Pflichten und Rechte – Wegerecht muss im Grundbuch eingetragen werden

Das Wegerecht wird je nach Fall gesetzlich als Grunddienstbarkeit, als beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder als Notwegerecht gehandhabt. Hierbei wird zudem zwischen dem dienenden Grundstück und dem herrschenden Grundstück unterschieden. Das herrschende Grundstück, auch als Hinterliegergrundstück bezeichnet, beansprucht in dieser Klassifikation das Wegerecht vom dienenden Grundstück. Allerdings greift hier erst eine gesetzliche Grunddienstbarkeit, wenn das Wegerecht im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen wird. Optional ist es möglich, auch einen sogenannten Herrschvermerk im Grundbuch des herrschenden Grundstücks zu tätigen, dies ist jedoch keine Pflicht, damit das Wegrecht gesetzlich festgelegt ist.

Was wird für die Eintragung von Wegrecht alles benötigt?

Damit die Eintragung der Grunddienstbarkeit (des Wegerechts) in das Grundbuch ordnungsgemäß erfolgen kann, werden sowohl eine schriftliche Bewilligung vom Eigentümer des dienenden Grundstücks sowie ein genauer Lageplan dessen Grundstücks inklusive des Verlaufs des Wegerechts benötigt. Mithilfe dieser Unterlagen wird ein Notar die Eintragung der Grunddienstbarkeit in das Grundbuch tätigen und zeitgleich eine beglaubigte Vereinbarung zwischen den beiden Eigentümern aufsetzen. In diesem Dokument werden die Art der Nutzung und der Personenkreis der Nutzer sowie eventuell die Höhe der Nutzungsentschädigung festgehalten. Sobald der Notar alle Formalitäten abgeschlossen hat, besteht das Wegrecht, wie es in der Vereinbarung festgehalten wurde.

Diese Pflichten sind mit einem Wegerecht verbunden

Sobald das Wegrecht im Grundbuch eingetragen wurde, kommen für beide Parteien Pflichten auf. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks muss dafür sorgen, dass die Wege seines Grundstücks jederzeit sicher und begehbar sind. Der Überquerer muss stets achtsam sein und den Weg des Fremdgrundstücks schonend behandeln. Er darf natürlich keine Schäden am Eigentum des Nachbarn verursachen. Zudem ist der Überquerer dazu verpflichtet, die beim Notar vereinbarte Nutzungsentschädigung pünktlich zu begleichen.

Abschließender Hinweis: Sollte es zu einem Eigentümerwechsel kommen, bleibt das im Grundbuch eingetragene Wegerecht grundsätzlich bestehen. Der neue Eigentümer muss bereits vor dem Kauf darüber informiert werden und das Wegerecht gehört auch in den Kaufvertrag.

Immobilie geerbt – was ist zu beachten?

Sofern Sie eine Immobile erben, werden Sie als Erbe automatisch der Rechtsnachfolger des Erblassers und somit der neue Eigentümer der Immobilie. Daher ist das Erben von Immobilien mit einer hohen Verantwortung gekoppelt und kann schnell zu einer Überforderung und zu...

Die 6 schönsten Sehenswürdigkeiten in Bremen

Meine Heimatstadt Bremen ist eine unglaublich schöne, geschichtsträchtige und repräsentative Stadt, in welcher zu leben ich ausgesprochen glücklich bin. Bremen hat für jeden Einwohner und natürlich auch für jeden Besucher eine Vielzahl an Sehenswürdigkeiten und...

Wie haben sich Immobilienpreise durch hohe Zinsen und die Vorgaben für Energieeffizienz verändert?

Die Immobilienpreise und hohe Zinsen stehen in einem klaren Zusammenhang und der Trend zeigt: Immobilien werden in vielen Regionen aufgrund der gestiegenen Zinsen günstiger. Viele Hauseigentümer, die derzeit über einen Verkauf ihrer Immobilie nachdenken, müssen daher...

Zufahrt zugeparkt – was kann man tun?

Sofern ein Nachbar oder auch ein Fremder mit seinem Wagen die Zufahrt zu Ihrem Grundstück, Carport oder zu Ihrer Garage blockiert und dies vielleicht sogar wiederholt tut, haben Sie natürlich das Recht, etwas dagegen zu unternehmen. Denn ist eine Zufahrt zugeparkt,...

Mietspiegel Bremen: Ein Leitfaden für faire Mietpreise und langfristige Mietverhältnisse

Der Mietspiegel spielt eine entscheidende Rolle bei der Festlegung fairer Mietpreise und der Schaffung langfristig harmonischer Mietverhältnisse. Ab dem 01. Januar 2024 ist der erste qualifizierte Mietspiegel für die Stadtgemeinde Bremen in Kraft getreten. Diese...

0 Comments

Submit a Comment

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Immobilienmakler Thomas Weiland aus Bremen beantwortet Fragen zu Blogbeiträgen

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema?

Hoffentlich konnte ich Ihnen zu oben genanntem Thema weiterhelfen. Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Fragen oder Anregungen haben, nutzen Sie bitte die nachstehende Kommentarfunktion.

Alternativ können Sie mich gerne kontaktieren und mit mir ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch vereinbaren.

Wenn Ihnen dieser Post gefallen hat, freue ich mich, wenn Sie mir auf den Sozialen Medien folgen würden. Somit werden Sie immer auf neue Posts von mir hingewiesen.

>> Facebook
>> Instagram
>> Twitter

Bis bald, Ihr Thomas Weiland