Das Wegerecht beschreibt die Erlaubnis der Überquerung eines fremden Grundstücks, sofern die Lage des eigenen Grundstücks dies erfordert. Hier finden Sie Infos zum Thema Wegerecht Pflichten und Rechte.
Wann wird eigentlich ein Wegerecht benötigt? Sofern die öffentliche Straße oder ein öffentlicher Fußweg vom eigenen Grundstück aus nur durch das Überqueren eines Nachbargrundstücks erreichbar sind, benötigt man ein Wegerecht. Jedoch ist das Wegerecht keine Selbstverständlichkeit, auch wenn dies von vielen Laien angenommen wird.
Grundstücke ohne Zugang zum öffentlichen Raum
Weist ein Grundstück keinen direkten Zugang zur öffentlichen Straße oder zu einem öffentlichen Fußweg auf, wie dies beispielsweise durch eine Teilung von Grundstücken entstehen kann, ist ein Wegerecht nötig. Hierbei gilt es zwischen Geh- und Fahrtrecht und die damit verbundenen rechte und Pflichten zu unterscheiden:
• Bei einem Gehrecht darf das fremde Grundstück nur zu Fuß überquert werden
• Besteht ein Fahrtrecht, darf das fremde Grundstück auch mit Pkw, Motorrad oder weiteren vereinbarten Fahrzeugen überquert werden, um zum eigenen Grundstück zu gelangen.
Tatsächlich erachten viele Grundstückseigentümer oder auch -käufer das Wegerecht für eine Selbstverständlichkeit. Doch ist dies bei Wegerecht grundsätzlich nicht der Fall, denn eine reine Gewohnheit bezüglich der Überquerung des fremden Grundstücks reicht nicht aus, damit hier ein verbrieftes Recht besteht.
Wegerecht Pflichten und Rechte – Wegerecht muss im Grundbuch eingetragen werden
Das Wegerecht wird je nach Fall gesetzlich als Grunddienstbarkeit, als beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder als Notwegerecht gehandhabt. Hierbei wird zudem zwischen dem dienenden Grundstück und dem herrschenden Grundstück unterschieden. Das herrschende Grundstück, auch als Hinterliegergrundstück bezeichnet, beansprucht in dieser Klassifikation das Wegerecht vom dienenden Grundstück. Allerdings greift hier erst eine gesetzliche Grunddienstbarkeit, wenn das Wegerecht im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen wird. Optional ist es möglich, auch einen sogenannten Herrschvermerk im Grundbuch des herrschenden Grundstücks zu tätigen, dies ist jedoch keine Pflicht, damit das Wegrecht gesetzlich festgelegt ist.
Was wird für die Eintragung von Wegrecht alles benötigt?
Damit die Eintragung der Grunddienstbarkeit (des Wegerechts) in das Grundbuch ordnungsgemäß erfolgen kann, werden sowohl eine schriftliche Bewilligung vom Eigentümer des dienenden Grundstücks sowie ein genauer Lageplan dessen Grundstücks inklusive des Verlaufs des Wegerechts benötigt. Mithilfe dieser Unterlagen wird ein Notar die Eintragung der Grunddienstbarkeit in das Grundbuch tätigen und zeitgleich eine beglaubigte Vereinbarung zwischen den beiden Eigentümern aufsetzen. In diesem Dokument werden die Art der Nutzung und der Personenkreis der Nutzer sowie eventuell die Höhe der Nutzungsentschädigung festgehalten. Sobald der Notar alle Formalitäten abgeschlossen hat, besteht das Wegrecht, wie es in der Vereinbarung festgehalten wurde.
Diese Pflichten sind mit einem Wegerecht verbunden
Sobald das Wegrecht im Grundbuch eingetragen wurde, kommen für beide Parteien Pflichten auf. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks muss dafür sorgen, dass die Wege seines Grundstücks jederzeit sicher und begehbar sind. Der Überquerer muss stets achtsam sein und den Weg des Fremdgrundstücks schonend behandeln. Er darf natürlich keine Schäden am Eigentum des Nachbarn verursachen. Zudem ist der Überquerer dazu verpflichtet, die beim Notar vereinbarte Nutzungsentschädigung pünktlich zu begleichen.
Abschließender Hinweis: Sollte es zu einem Eigentümerwechsel kommen, bleibt das im Grundbuch eingetragene Wegerecht grundsätzlich bestehen. Der neue Eigentümer muss bereits vor dem Kauf darüber informiert werden und das Wegerecht gehört auch in den Kaufvertrag.
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