Sofern ein Nachbar oder auch ein Fremder mit seinem Wagen die Zufahrt zu Ihrem Grundstück, Carport oder zu Ihrer Garage blockiert und dies vielleicht sogar wiederholt tut, haben Sie natürlich das Recht, etwas dagegen zu unternehmen. Denn ist eine Zufahrt zugeparkt, stellt dies zumeist eine Ordnungswidrigkeit dar.
Denn ist eine Zufahrt zugeparkt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Ein kurzes Halten vor Ein- und Zufahren für maximal drei Minuten ist jedoch erlaubt, ebenso das Abstellen eines Fahrzeugs, sofern es der Halter konstant im Auge behält und bei Bedarf umgehend umparken kann. Hier sind für Sie alle wichtigen Infos zum Thema Auto parkt vor Zufahrt.
Zufahrt zugeparkt – das können Sie tun
Sofern Ihre Zufahrt zugeparkt ist und der Wagen zeitgleich im öffentlichen Raum parkt, greift die StVO und Sie können das Ordnungsamt oder die Polizei über den Sachverhalt informieren. Diese lassen den Wagen im schlimmsten Fall abschleppen und die Kosten hierfür muss der Falschparker tragen. Natürlich ist es des Friedens willen immer ratsam erst einmal zu schauen, ob der Halter des Fahrzeugs nicht auffindbar ist, um ihn zu bitten, seinen Wagen umzuparken. Übrigens ist auch das Parken gegenüber von einer Zufahrt nicht erlaubt, sofern sich hieraus eine klare Engstelle ergibt. Denn hierdurch ist die Einfahrt teilweise zugeparkt und ist nicht mehr zugänglich. Parkt ein Nachbar seinen Pkw mutwillig wiederholt vor Ihrer Einfahrt, ist der letzte Weg häufig leider nur eine Anzeige.
Ist ein „Ausfahrt-freihalten-Schild“ Pflicht?

Diese Schilder sind nicht rechtsverpflichtend sondern werden lediglich als Hinweis auf eine Zufahrt angesehen. Daher kann ein Falschparker nicht argumentieren, dass es kein derartiges Schild gibt und er deshalb auch vor der Zufahrt parken darf. Das Parkverbot vor Zufahrten wird klar und deutlich durch die StVO geregelt, die jedoch nicht vorschreibt, ein Hinweisschild anzubringen.
Auto parkt vor Garage – hier wird es schwierig!
Sofern ein Auto direkt vor Ihrer Garage parkt, wird es etwas kompliziert. Die Garagenzufahrt gilt in vielen Fällen als Privatgrund und somit greift hier die StVO häufig nicht. Somit sind dem Ordnungsamt und auch der Polizei hier nicht selten die Hände gebunden. Nur wenn es sich bei der Blockierung der Garage klar um Nötigung handelt, dürfen und müssen die Staatsorgane einschreiten. Hier müssen Sie als Garagenbesitzer jedoch nachweisen, dass der Falschparker mutwillig und in dem Wissen sein Fahrzeug vor Ihrer Garage abgestellt hat, dass Sie bald Ihr eigenes Fahrzeug in die Garage stellen müssen oder herausfahren wollen. Dies ist natürlich nur sehr schwer zu beweisen. Dennoch ist es zumeist die beste Lösung erst einmal das Ordnungsamt zurate zu ziehen. Die Behörden entscheiden dann vor Ort, ob Sie handeln können und wie gehandelt wird. Sie können das Fahrzeug des Falschparkers natürlich jederzeit auch selbst abschleppen lassen und dem Fahrzeughalter die hierfür erforderlichen Kosten zusenden. Doch ob dieser die Kosten übernimmt, ist natürlich fraglich.
Zufahrt zugeparkt – Die friedliche Lösung ist die beste Lösung
Generell ist es natürlich immer am besten, den Falschparker selbst anzusprechen und höflich aufzufordern, seinen Wagen doch bitte von der Zufahrt oder der Garage zu entfernen. Nur wenn sich dieser weigert, die Zufahrt wiederholt zuparkt oder wenn der Falschparker nicht selbst ermittelt werden kann, ist ein Anruf beim Ordnungsamt oder gar bei der Polizei wirklich unumgänglich.
Witziges Thema, danke