Bäume auf Privatgelände – darf man sie fällen?

von | 05.08.2022 | 0 Kommentare

Ein Gartenbesitzer sollte grundsätzlich davon absehen, vorschnell einen Baum auf seinem Privatgelände zu fällen. Denn von Region zu Region finden sich in Bezug auf Bäume fällen auf Privatgelände teilweise unterschiedliche Vorschriften.

Werden diese gesetzlichen Regelungen missachtet, kann die Fällung sehr kostspielig werden. In diesem Artikel möchte ich Ihnen die grundlegenden Informationen rund um das Thema Fällen von Bäumen auf Privatgelände auf die Hand geben.

Bäume fällen auf Privatgelände ist gesetzlich geregelt

Für den Schutz von Bäumen und den darin lebenden Tieren ist das Fällen von Bäumen in folgenden drei Gesetzen geregelt:

  • Bundesnaturschutzgesetz
  • Landesnaturschutzgesetz
  • Regionale Baumschutzsatzung

Teilweise fallen die Regelungen in Bezug auf Bäume fällen auf Privatgelände von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich aus, was sich vor allem auf die Stammdurchmesser der Bäume bezieht. Daher sollten Sie sich unbedingt noch vor den Fällarbeiten bei der Naturschutzbehörde Ihres Landkreises und beim Ordnungsamt erkundigen, ob Sie einen bestimmten Baum auf Ihrem Grundstück fällen dürfen. Wird ein entsprechend geschützter Baum ohne Genehmigung gefällt, kann dies eine Geldbuße von bis zu 50.000 € nach sich ziehen.

Baum mit eingeritztem Herz, darf man einfach Bäume fällen auf Privatgelände

Bäume dürfen nicht jederzeit gefällt werden

Im Paragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BnatschG) finden sich klare Regelungen bezüglich des Zeitpunktes für erlaubte Fällungen. So sieht dieser Paragraph vor, dass aufgrund des Artenschutzes zwischen dem 1. März und dem 30. September alle Gehölzschnitte inklusive Fällarbeiten auch auf einem Privatgrundstück verboten sind. Diese Regelung dient dem Schutz von brütenden Vögeln. Im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar dürfen Gehölzrückschnitte getätigt werden, allerdings gibt es auch in diesem Zeitraum bezüglich des Baumfällens noch weitere Vorschriften. So darf durch das Fällen eines Baumes keine Beeinträchtigung von wildlebenden Tieren entstehen. Auch eine Störung von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten gilt es zu vermeiden.

Bestimmte Baumarten sind geschützt

Im Landesnaturschutzgesetz wird festgehalten, welche Baumarten in der zugehörigen Region unter Naturschutz stehen. Diese Bäume dürfen beispielsweise nur unter folgenden Bedingungen mit einer Sondergenehmigung gefällt werden:

  • Bei einer Baumaßnahme, die eine Fällung unumgänglich macht
  • Be einem Schädlingsbefall des Baums (behördliche Maßnahmen)
  • Bei einer Gefährdung der Verkehrssicherheit

Liegt einer dieser Fälle vor, darf der entsprechende Baum auch außerhalb der erlaubten Jahreszeiten gefällt werden. Allerdings müssen hierfür eine Genehmigung und eine Expertise von einem Fachmann eingeholt werden.

Der Baumschutz durch die regionale Baumschutzsatzung

Die regionale Baumschutzsatzung beinhaltet auf der Basis des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes noch weitere ortsspezifische Regelungen für den Baumschutz. So bestimmt diese Satzung beispielsweise, bei welchem Stammdurchmesser ein bestimmter Baum geschützt ist. Zudem beinhaltet diese Satzung, ob für Fällungen grundsätzlich eine Genehmigung vorliegen muss oder nicht.

Bäume fällen Privatgelände – Bäume nie ohne Genehmigung fällen

Aufgrund der berechtigten, recht strengen Baumschutzordnung sollten Sie niemals vorschnell zur Motorsäge oder zur Axt greifen. Auch wenn Sie planen, Ihre Immobilie zu verkaufen und Sie hierfür den Garten neu gestalten möchten, darf eine Entscheidung in Bezug auf Bäume fällen auf Ihrem Privatgelände nicht vorschnell geschehen. Fragen Sie immer bei den entsprechenden Behörden nach, ob Sie für die Fällarbeiten eine Genehmigung benötigen. Falls ja, sollten Sie diese einholen, wofür Sie einen berechtigten Grund für die Fällung angeben müssen. Zudem wird von den Behörden in vielen Fällen eine Ersatzpflanzung für den gefällten Baum verlangt. Hierfür halten die Behörden eine Liste mit erlaubten Baumarten bereit. Ist diese Ersatzpflanzung nicht möglich, können Sie unter Umständen eine Ausgleichszahlung für den gefällten Baum leisten.

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