Mietnomaden – was können Vermieter tun?

von | 22.07.2022 | 0 Kommentare

Mietnomaden sind wahrlich der Albtraum eines jeden Vermieters. Denn ein Mietnomade zieht in eine Wohnung ein, ohne für die vereinbarte Miete aufzukommen. Das Resultat hieraus sind Mietschulden, Mahnverfahren und Räumungsklagen gegen den Mieter. Hier biete ich jedem Vermieter einige wichtige Informationen zur Handhabe gegen Mietnomaden.

Zieht der Mietnomade schlussendlich aus, bleibt die Wohnung leider nicht selten in einem katastrophalen Zustand zurück. Daher ist es wichtig, sich bereits im Vorfeld zu schützen.

Sich im Vorfeld gegen Mietnomaden schützen

In vielen Fällen ziehen Mietnomaden bereits mit dem Vorhaben in eine Wohnung ein, die hierfür anfallenden Mieten nicht zu bezahlen. Diese Mieter machen zu Ihrer Person, ihrer finanziellen Lage und zu ihrem Berufsstand oft falsche Angaben. Um sich als Vermieter zu schützen, bietet sich daher noch vor der Übergabe der Wohnung folgende Handhabe gegen Mietnomaden an:

  • Vor der Unterzeichnung des Mietvertrags eine Mieterselbstauskunft inklusive Personalausweis, Schufa-Auskunft und Einkommensnachweise der letzten drei Monate einfordern.
  • Eventuell auch eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom vorherigen Mieter verlangen.
  • Immer auf die Zahlung einer Kaution bestehen und eventuell auch die Bürgschaft eines Dritten anfordern.
  • Die erste Mietzahlung kann vor der Wohnungsübergabe vereinbart werden.
  • Sofern der neue Mieter Sozialhilfeempfänger ist, kann der Vermieter die Miete direkt vom Sozialhilfeträger erhalten.

Sofern bereits ein Mietnomade in eine Wohnung eingezogen ist und Mietzahlungen ausbleiben, muss der Vermieter zur Abmahnung und Kündigung greifen.

Gekreuzte Finger hinter Männerrücken, verbildlicht Mietnomaden

Handhabe gegen Mietnomaden – Wann kann der Vermieter einem Mietnomaden kündigen?

Eine fristlose oder ordnungsgemäße Kündigung ist immer dann eine mögliche Handhabe gegen Mietnomaden, wenn eine Mietschuld in der Höhe von zwei Monatsmieten besteht. In diesem Fall ist keine Abmahnung nötig, jedoch ist es zu empfehlen, den Mieter bereits nach dem Ausbleiben der ersten Monatsmiete abzumahnen. Mit dieser Abmahnung erhält der Mieter eine klare Frist zur Begleichung des Mietrücksands. Bezahlt er trotzdem nicht, ist dies ein Kündigungsgrund. Zudem ist eine fristlose Kündigung auch dann möglich, wenn eine Gefährdung der Mietwohnung durch Verwahrlosung besteht. Im Fall von unerlaubten Baumaßnahmen ist ebenfalls die fristlose Kündigung gestattet. Nach der fristlosen Kündigung hat der Mietnomade 14 Tage Zeit, um aus der Wohnung auszuziehen. Bei einer ordnungsgemäßen Kündigung hat der Mieter jene Frist für den Auszug, die im Mietertrag als Kündigungsfrist aufgeführt ist.

Was tun, wenn der Mietnomade trotz Kündigung nicht auszieht?

Sofern sich der Mietnomade trotz ordnungsgemäßer oder fristloser Kündigung weigert auszuziehen, bleibt dem Vermieter nur die Räumungsklage. Diese Klage muss innerhalb von drei Jahren nach dem fällig werden der geschuldeten Miete erhoben werden, da sonst eine Verjährung eintritt. Zudem ist eine wirksame Kündigung für die Räumungsklage erforderlich. Zieht der Mietnomade trotz der Räumungsklage nicht aus, hat der Vermieter das Recht, eine Zwangsräumung zu veranlassen. Diese Zwangsräumung wird von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt, der dem Mietnomaden eine letzte Frist für den Auszug setzt. Sofern nach dieser Frist immer noch kein Auszug erfolgt ist, darf sich der Gerichtsvollzieher Zutritt zur Wohnung verschaffen und alle pfändbaren Gegenstände für die Begleichung der Mietschulden einziehen. Daraufhin beauftragt der Gerichtsvollzieher ein Umzugsunternehmen mit der Räumung der Wohnung und der Einlagerung der Möbel.

Abschließender Hinweis zur Handhabe gegen Mietnomaden:

Sofern der Vermieter den begründeten Verdacht hat, dass der Mieter bereits bei Abschluss des Mietvertrags geplant hatte, keine Miete zu bezahlen, kann eine Anzeige wegen Einmietbetrugs erstattet werden.

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